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Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz im Lichte der Grundrechte (Zußner)

1. AuflSeptember 2018

I. Einleitung

Seit 1. Oktober 2017 gilt in Österreich ein Verbot zur Gesichtsverhüllung: Wer nunmehr an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht deshalb eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro zu bestrafen (§ 2 Abs 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG11Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG), BGBl I 68/2017.).

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