Aus den Art 9 und 10 SE-VO ergibt sich, dass Umgründungsmaßnahmen einer SE nach den gleichen Regeln möglich sind wie bei einer Aktiengesellschaft. Zur Anwendung kommen das AktG, UmwG und SpaltG. Eine SE kann auch durch Spaltung einer SE gegründet werden22.Gesondert geregelt ist in Art 66 SE-VO die Umwandlung einer SE in eine dem Recht ihres Sitzstaates unterliegende Aktiengesellschaft.

