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C. Verschmelzungs-, Gründungs- und Umwandlungsplan

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4199
Wird eine SE durch Verschmelzung, Gründung oder Umwandlung gegründet, stellen die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften entsprechend der Gründungsform einen Verschmelzungs-, Gründungs- bzw Umwandlungsplan auf, der einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss (Art 20, 32 Abs 2, 37 Abs 4 SE-VO). Die Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften müssen dem jeweiligen Plan zustimmen.

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