Wird eine SE durch Verschmelzung, Gründung oder Umwandlung gegründet, stellen die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften entsprechend der Gründungsform einen Verschmelzungs-, Gründungs- bzw Umwandlungsplan auf, der einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss (Art 20, 32 Abs 2, 37 Abs 4 SE-VO). Die Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften müssen dem jeweiligen Plan zustimmen.

