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D. Sonstige Ansprüche

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Die Fälligkeit sonstiger Ansprüche im Versicherungsverhältnis – also jener, die nicht in einer Geldleistung bestehen – richtet sich entsprechend § 904 ABGB primär nach der Parteieneinigung, also in der Regel nach den jeweiligen AVB. Von der Rechtsprechung wurden für versicherungsrechtliche Spezialansprüche (zB den Befreiungs- und Abwehranspruch in der Haftpflichtversicherung) im Sinne einer Bedachtnahme auf die „Natur der Sache“100100Vgl OGH 4 Ob 91/73, 4 Ob 92/73 SZ 46/112. teilweise eigene Fälligkeitsregeln entwickelt,101101Vgl Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 4; Gruber in Honsell § 11 Rz 2. die dann anwendbar sind, wenn es keine konkreten Abmachungen gibt und auf die später noch genauer eingegangen werden wird.102102Zur Haftpflichtversicherung siehe VII.A., zur Rechtsschutzversicherung siehe VII.B. und zur Feuerversicherung siehe VII.C.

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