Die Fälligkeit sonstiger Ansprüche im Versicherungsverhältnis – also jener, die nicht in einer Geldleistung bestehen – richtet sich entsprechend § 904 ABGB primär nach der Parteieneinigung, also in der Regel nach den jeweiligen AVB. Von der Rechtsprechung wurden für versicherungsrechtliche Spezialansprüche (zB den Befreiungs- und Abwehranspruch in der Haftpflichtversicherung) im Sinne einer Bedachtnahme auf die „Natur der Sache“100 teilweise eigene Fälligkeitsregeln entwickelt,101 die dann anwendbar sind, wenn es keine konkreten Abmachungen gibt und auf die später noch genauer eingegangen werden wird.102

