Die Pflegefreistellung als Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines erkrankten Angehörigen oder zur vorübergehenden Betreuung eines Kindes bei Ausfall der Pflegeperson ist - obwohl im Urlaubsgesetz geregelt und vielfach fälschlich als „Pflegeurlaub“ bezeichnet - kein Urlaub, sondern ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Die Pflicht zur Pflegefreistellung ergibt sich aus der gegenüber der Arbeitspflicht höherwertigen sittlichen Pflicht, nahen Angehörigen im Krankheitsfall beizustehen und sie zu pflegen. Zu unterscheiden ist zwischen

