Gemäß § 2 Abs 2 EKHG ist der Begriff des KFZ iSd KFG von 1967 auszulegen. § 2 Abs 1 KFG bestimmt, dass ein KFZ ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug ist, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.28 Das EKHG ist jedoch gem § 1 Abs 2 lit c KFG auf Fahrzeuge, die eine Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten, nicht anzuwenden.29 Ob eine behördliche Zulassung für das KFZ erforderlich ist oder tatsächlich besteht oder ob sich der Unfall auf einer öffentlichen Straße zugetragen hat, ist für dessen Anwendbarkeit aber ohne Bedeutung.30 Daher sind auch KFZ mit FAS, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden, nicht an Gleisen gebunden sind, eine Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h überschreiten und zur Verwendung auf Straßen bestimmt sind, KFZ iSd EKHG.31

