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C. Betrieb des KFZ

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Ein KFZ befindet sich nach hA2525 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/4; Apathy, EKHG § 1 Rz 28; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 1 EKHG Rz 8; Schauer in Schwimann/Kodek, ABGBVII4 § 1 EKHG Rz 33 (Stand November 2016, lexisnexis.at); RIS-Justiz RS0058385. nicht nur nach dem sog maschinentechnischen Ansatz in Betrieb, also wenn es mit dem eigenen Motor angetrieben wird, sondern auch nach dem sog verkehrstechnischen Ansatz, wenn es in seiner Funktion als KFZ am Verkehr im weitesten Sinne teilnimmt, indem es abrollt, angeschoben wird, Ladegut verliert, verkehrsbehindernd geparkt wurde, vor einer Ampel steht oder be- oder entladen wird. Damit nach dem EKHG nicht für alle durch den Betrieb verursachten Schäden gehaftet wird, insbesondere nicht für solche, deren Eintritt in Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des KFZ objektiv ex ante betrachtet völlig untypisch ist, muss zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen und der Unfall, entsprechend der Lehre vom Schutzzweck der Norm, durch einen Umstand, der die Gefährlichkeit des KFZ ausmacht und dessentwegen die verschuldensunabhängige Haftung statuiert wurde, verursacht worden sein.2626 Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III Schuldrecht Besonderer Teil6 (2017) Rz 14/38; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 1 EKHG Rz 20; Apathy, EKHG § 1 Rz 10. Da die Funktion aller FAS erst dann einsetzt, wenn das KFZ durch Motorenkraft oder elektrisch betrieben in Bewegung ist, ist deren Verwendung sowohl nach dem maschinentechnischen als auch nach dem verkehrstechnischen Ansatz vom Betrieb des KFZ nach § 1 EKHG erfasst.2727 Bewersdorf, Zulassung und Haftung bei Fahrerassistenzsystemen im Straßenverkehr 102; Frenz, Haftungsfragen bei Fahrerassistenzsystemen, zfs (2003), 381.

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