Die Gründung einer SCE durch Umwandlung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Genossenschaft, die ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, ist zulässig, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Niederlassung oder Tochter hat (Art 2 Abs 1 Fall 5 SCE-VO).

