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D. Gesellschaftszweck

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Anders als zur Geltungszeit des HGB ist es nicht mehr erforderlich, dass die OG ein Gewerbe oder ein (Voll-)Handelsgewerbe betreibt127127Näher hierzu Keinert, Unternehmensrecht Rz 112, 123 (zum Entfall des „Paternoster-Prinzips“), das UGB macht diesbezüglich weder qualitative noch quantitative Einschränkungen (arg Außer-Kraft-Treten des EEG). Insofern wird die GesBR zur ausnahmslosen Auffangrechtsform. Eine nach außen auftretende - dh nicht bloß „Stille“ - Gesellschaft, die nicht im Firmenbuch eingetragen ist, kann somit nicht KG oder OG, sondern bloß GesBR sein.. Auch ist sie nach nunmehr geltendem Recht nicht einmal mehr auf unternehmerische Zwecke beschränkt128128Lediglich bestimmte Vorschriften, insbesondere die Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform, gelangen nur für bestimmte „unternehmerisch tätige Personengesellschaften“ zur Anwendung (arg § 189 Abs 1 Z 1 UGB). Dazu Keinert, Unternehmensrecht Rz 113, 203 ff.. Vielmehr kann die OG „jeden erlaubten Zweck129129Zum Begriff des erlaubten Zwecks Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 44; zu den Vorteilen der Zweckoffenheit Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 48. einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aufweisen (§ 105 S 3 UGB)130130 Keinert, Unternehmensrecht Rz 113; Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 46, 47; Krejci, Gesellschaftsrecht I 301.. Mangels entsprechender gesetzlicher Einschränkung zählen hierzu auch rein ideelle Ziele. In der Rechtsform der OG können somit auch nicht wirtschaftliche, sondern sogar allein geistige, kulturelle oder künstlerische Zwecke verfolgt werden131131Gleichsinnig Krejci, Gesellschaftsrecht I 301; Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 46; Resch, SWK 2004, W 21, Text bei FN 38 und FN 39; Keinert, Unternehmensrecht Rz 113, wonach auch aus dem Recht der GesBR nicht der Gegenschluss gezogen werden könne, erlaube doch auch diese allein die Verfolgung ideeller Zwecke (unter Hinweis auf Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 52).. In erster Linie sollte die Nichtbeschränkung auf unternehmerische Tätigkeiten auch die reine (eigenes Vermögen betreffende) Vermögensverwaltung in der Form der eingetragenen Personengesellschaft ermöglichen132132 Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 46..

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