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D. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt - wofür bloße Abwicklungshandlungen nicht hinreichen12471247Vgl auch Koppensteiner in Straube § 134 HGB Rz 7. - wird, steht iSd Vorschriften der §§ 132, 133 UGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich (§ 134 UGB)12481248 Jabornegg in Jabornegg § 134 HGB Rz 11..

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