Die Generalversammlung ist das maßgebliche Gremium der Willensbildung (siehe Art 61 SCE-VO) im Hinblick auf elementare Bestandsfragen und wirtschaftliche Grundlagen der SCE. Sie tritt mindestens einmal jährlich binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen (Art 54 Abs 1 SCE-VO); es finden die Vorschriften des Sitzstaats über die Organisation und den Ablauf der Generalversammlung von Genossenschaften Anwendung (Art 53 SCE-VO; vgl §§ 28 ff GenG und hierzu Genossenschaften V.D.4.).

