Auf die Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und ähnliche Verfahren finden die Vorschriften des Sitzstaats der SCE Anwendung (Art 72 SCE-VO); siehe zur Auflösung §§ 36 ff GenG (Genossenschaften VI.), zur Liquidation §§ 41 ff GenG (Genossenschaften VII.) und zur Zahlungsunfähigkeit die Bestimmungen der GenKV (Genossenschaften I.F.).

