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VIII. Jahresabschluss und Zwangsrevision

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2063
Die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses der SCE erfolgt gemäß Art 68 Abs 1 SCE-VO iVm § 30 SCEG nach den Vorschriften des § 22 Abs 4 bis 6 GenG (siehe Genossenschaften V.B.7.b.).

2064
Bezüglich der Revisionsverbandspflicht und der Revisionspflicht gilt für Genossenschaften mit Sitzstaat Österreich das GenRevG (vgl Art 71 SCE-VO); siehe hierzu bei den Genossenschaften unter X.

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