1. Urlaubsvereinbarung
Betriebsurlaub
Urlaub
Mit der Entstehung des Urlaubsanspruches ist dessen konkrete zeitliche Lage noch nicht fixiert. Diese bedarf – außer im Fall des persönlichen Feiertages (Rz 296a) und im Zusammenhang mit der Pflegefreistellung (Rz 278) – einer (vertraglichen) Vereinbarung zwischen AG und AN.660 Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, dass der Urlaub nur einheitlich oder in zwei Teilen (wobei einer mindestens sechs Werktage betragen muss – § 4 Abs 3 UrlG) und außerdem möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll (§ 4 Abs 1 UrlG).661 Eine darüber hinausgehende Urlaubsteilung ist nur dann zulässig und in den gesetzlichen Urlaubsanspruch einzurechnen, wenn sie auf Wunsch des AN zustande gekommen ist.662 Ferner sind die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des AN gegeneinander abzuwägen (§ 4 Abs 1 UrlG).
