Urlaub
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der AN seinen Urlaub verbraucht hat, gebührt dem AN eine (finanzielle) Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes in Form der
Urlaubsersatzleistung. Dazu siehe unten Rz 513a.
<i>Brodil/Gruber-Risak</i>, Arbeitsrecht in Grundzügen<sup>Aufl. 12</sup> (2026), Seite 132 Seite 132
Dazu siehe unten Rz 513a.