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D. Besondere Bestimmungen

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

I. Anspruchsberechtigte

Erfinder

Erfinderehre

58
Gem § 4 Abs 1 hat auf die Erteilung des Patents nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen. Geltend gemacht wird der Anspruch durch Anmeldung des Patents. Urheber der Erfindung ist derjenige, auf dessen Wirken die Erfindung bzw deren wesentliche Merkmale zurückgehen. Ferner gewährleistet das PatG den Schutz der Erfinderehre.

Seite 62

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