I. Gebrauchsmustergesetz – GMG
Siehe dazu die ausführlichen Erörterungen unten beim Gebrauchsmusterrecht, Vierter Abschnitt.II. Schutzzertifikatsgesetz – SchZG
Schutzzertifikat
Sind Patentanmeldeverfahren an sich zeitaufwändig, kommt dazu noch der Druck auf das patentwerbende Unternehmen, ein spezielles Zulassungsverfahren für das Produkt zu absolvieren. Ist so ein Verfahren abgeschlossen und der Weg zum Inverkehrbringen des Produkts frei, ist oft ein erheblicher Teil der patentrechtlichen Schutzdauer verstrichen. Betroffen sind Arznei- und Pflanzenschutzmittel, deren Schutzdauer deshalb um fünf Jahre verlängert wurde. Motiv: Berücksichtigung kostspieliger Forschungstätigkeit und deren Amortisation nur bei effektiver Hintanhaltung von Wettbewerbsnachteilen (va gegenüber der Konkurrenz aus Japan und Nordamerika).
