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D. Belastungsgrenze

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Grundsätze

Aus verschiedensten Gründen (geringes Einkommen, mehrere Unterhaltspflichten oder hoher Sonderbedarf) kann es vorkommen, dass die ermittelten Unterhaltsleistungen den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würden, was aus ersichtlichen Gründen (Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten) verhindert werden muss. Folglich wird für solche Grenzfälle eine Belastungsgrenze gezogen, die sicherstellen soll, dass dem Unterhaltsschuldner ein ausreichender Teil seines Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bleibt.533533 Schwimann in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht, 156; Gitschthaler, ÖJZ 1994, 13 f; Gitschthaler, JBl 1995, 808. Aus der stRsp: 9 Ob 507/95 = JBl 1995, 784; 6 Ob 97/00h = ÖA 2000, 215; 1 Ob 229/04i = ZRInfo 2005/145.

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