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E. Fälligkeit und Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Fälligkeit

Naturalunterhaltsleistungen sind fällig, sobald sie der Unterhaltsberechtigte benötigt.561561 Barth/Neumayr in Klang3 § 140 ABGB Rz 13. Geldunterhalt wird mangels einer wirksamen abweichenden Vereinbarung gem § 1418 ABGB für jeden Monat am Monatsersten im Vorhinein fällig.562562StRsp, zB 1 Ob 86/04k = ZRInfo 2004/293. Abgesehen vom Scheidungsunterhalt bei erstmaliger Geltendmachung (dazu S 288) setzt die Fälligkeit von Unterhaltsleistungen keine Zahlungsaufforderung voraus.563563Zum Ehegattenunterhalt: 1 Ob 155/20f = Zak 2021/231.

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