1. Fälligkeit
Naturalunterhaltsleistungen sind fällig, sobald sie der Unterhaltsberechtigte benötigt.561 Geldunterhalt wird mangels einer wirksamen abweichenden Vereinbarung gem § 1418 ABGB für jeden Monat am Monatsersten im Vorhinein fällig.562 Abgesehen vom Scheidungsunterhalt bei erstmaliger Geltendmachung (dazu S 288) setzt die Fälligkeit von Unterhaltsleistungen keine Zahlungsaufforderung voraus.563

