vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Befreiungen

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Von den Gebühren persönlich befreit sind (§ 2 GebG):

der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;andere Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!