1. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte
a. Überblick
Gebührenpflichtig sind folgende Rechtsgeschäfte (§ 33) jeweils mit umfangreichen Detailbestimmungen, die hier nicht wiedergegeben werden:
Annahmeverträge (Adoption) – 1 % des Vermögens des Annehmenden;Anweisungen (nicht jedoch von oder auf Unternehmer) – 2 % vom Wert der Leistung;
