Spaltungen unterliegen dem Anwendungsbereich des UmgrStG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 32 UmgrStG):Die inländische oder grenzüberschreitende Spaltung erfolgt aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (SpaltG, GenSpaltG, EU-UmgrG, siehe dazu oben Tz 806); bei Auslandsspaltungen ausländischer Körperschaften muss die Spaltung aufgrund vergleichbarer Vorschriften erfolgen (§ 32 Abs 1 Z 1 und 2 UmgrStG).
