vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Anwendungsbereich des UmgrStG

Walter14. AuflJänner 2024

837
Spaltungen unterliegen dem Anwendungsbereich des UmgrStG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 32 UmgrStG):

Die inländische oder grenzüberschreitende Spaltung erfolgt aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (SpaltG, GenSpaltG, EU-UmgrG, siehe dazu oben Tz 806); bei Auslandsspaltungen ausländischer Körperschaften muss die Spaltung aufgrund vergleichbarer Vorschriften erfolgen (§ 32 Abs 1 Z 1 und 2 UmgrStG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!