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D. Anwendungsbereich des UmgrStG

Walter14. AuflJänner 2024

696
Da eine unternehmensrechtliche Definition fehlt, wird der Begriff der „Realteilung“ im UmgrStG selbst umschrieben (§ 27 UmgrStG). Eine Realteilung liegt demnach vor, wenn

aufgrund eines Teilungsvertrages (siehe unten Tz 698 ff)und einer Teilungsbilanz (siehe unten Tz 700a)

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