Da eine unternehmensrechtliche Definition fehlt, wird der Begriff der „Realteilung“ im UmgrStG selbst umschrieben (§ 27 UmgrStG). Eine Realteilung liegt demnach vor, wenn
aufgrund eines Teilungsvertrages (siehe unten Tz 698 ff)und einer Teilungsbilanz (siehe unten Tz 700a)