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E. Teilungsstichtag

Walter14. AuflJänner 2024

I. Begriff – Rückwirkungsfrist – Zuständige Behörde

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Unter dem Teilungsstichtag versteht man den Tag, mit dessen Ablauf das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den Nachfolgeunternehmer übergehen soll (§§ 28, 13 Abs 1 UmgrStG). Der Teilungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar. Der Teilungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Teilungsvertrages liegt. In diesem Fall muss die Realteilung jedoch innerhalb einer Frist von neun Monaten

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