Nach allgemeinem Steuerrecht stellt die Realteilung grundsätzlich einen Veräußerungsvorgang dar (§ 24 Abs 7 EStG). Unterliegt die Realteilung jedoch dem Anwendungsbereich des UmgrStG, wird das allgemeine Steuerrecht in seiner Anwendung verdrängt. Eine Gewinnrealisierung hat dann grundsätzlich zu unterbleiben (vgl § 24 Abs 7 EStG).
