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D. Allgemeines zur Neuregelung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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In Anlehnung an § 1030 Abs 1 dZPO bestimmt § 582 Abs 1 ZPO, dass alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören233233Dies stimmt mit der alten Rechtslage insofern überein, als „Rechtsstreit“ iSd § 577 Abs 1 aF ZPO als bürgerliche Rechtssache gem § 1 JN verstanden wurde. Öffentlich-rechtliche Ansprüche waren daher nicht schiedsfähig, vgl Fasching, Schiedsgericht 22; dens, Lehrbuch2 Rz 2175; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 7., objektiv schiedsfähig sind; nicht vermögensrechtliche nur dann, wenn sie vergleichsfähig sind. Damit ist nicht nur eine Liberalisierung der objektiven Schiedsfähigkeit bezweckt, sondern vor allem auch eine klare – anwenderfreundliche – Lösung.234234 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 582 ZPO Rz 2.

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