§ 147 UGB regelt die Abberufung der Liquidatoren und sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor, wobei Variante zwei
zwingendes Recht darstellt:
Abberufung durch - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs 2, 3 UGB Beteiligten (Var 1),