§ 50 SPG ist keine zusätzliche Befugnis, sondern bestimmt, dass die Handlungsmöglichkeiten und Befugnisse, die den Exekutivorganen im SPG eingeräumt werden, auch zwangsweise durchgesetzt werden dürfen. Außerdem regelt § 50 SPG die Modalitäten der Ausübung von Zwangsgewalt. Das bedeutet, dass das SPG so konzipiert ist, dass keine besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, um einzelne Befugnisse mittels Zwangsgewalt durchzusetzen. Wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche Ermächtigung zur Ausübung von Zwangsgewalt im Einzelfall ausschließen will, muss er dies ausdrücklich tun (siehe Auskunftsverlangen gem § 34 SPG).

