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C. Zeitrahmen der Gutachten (Brezinka)

Brezinka3. AuflFebruar 2021

11.013
Arzthaftungsgutachten brauchen Zeit. Die meisten Gerichte geben einen Rahmen von 3 Monaten vor. Gibt es Verzögerungen, die nicht dem Gutachter anzulasten sind – etwa das beklagte Krankenhaus schickt unlesbare Kopien der Krankenakte, der klagende Patient verschiebt mehrfach die anberaumten Untersuchungstermine beim Gutachter – so muss dies unbedingt dem Auftraggeber des Gutachtens gemeldet werden. Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Erhebungen aber auch bei Pflegschaftsverfahren kann es vorkommen, dass ein ärztliches Gutachten innerhalb weniger Tage erstellt werden muss. Bevor sich der Gutachter auf ein „von heute auf morgen – Gutachten“ einlässt, etwa über Gefährdung des Kindeswohls in einem Pflegschaftsverfahren, müssen die Fragen des Gerichtes klar formuliert sein. Es muss geklärt sein, welche Akten der Gutachter einsehen darf und ob er oder sie mit dem betroffenen Patienten/Kind sprechen und, wenn nötig, eine klinische Untersuchung durchführen kann. Aus unter Zeitdruck zwangsläufig oberflächlich abgefassten Gutachten in dramatischen Verfahren in sensiblen Bereichen entsteht der in der Öffentlichkeit und den Medien weit verbreitete Groll auf die „Gutachter-Willkür“. Man tut gut daran, dieser Wahrnehmung nicht durch eigenes Handeln weitere Argumente zu liefern.

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