1. Rücktritt nach dem KSchG
Ab 1. Januar 2019 steht dem VN kein Rücktrittsrecht nach dem KSchG mehr zu.1478 Dabei entfällt in § 3 Abs 1 KschG der letzte Satz: „Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.“ In § 3 Abs 3 Z 4 KSchG wird vor dem Wort „unterliegen“ die Wendung „oder dem Versicherungsvertragsgesetz“ eingefügt, sodass dieser idgF lautet: „Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, […] bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, […].“ Folglich ist § 3 KSchG gem § 3 Abs 3 Z 4 KSchG nicht mehr auf Versicherungsverträge anwendbar.

