Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2019 standen dem VN in corpore sechs verschiedene Rücktrittsrechte zu (§§ 3 und 3a KSchG, § 8 FernFinG, §§ 5b, 5c und 165a VersVG). Durch die VersVG-Novelle 2018 wurden die Rücktrittsrechte neu strukturiert, sodass dem VN lediglich zwei Rücktrittsrechte (§ 8 FernFinG und § 5c VersVG) verblieben.

