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C. Verpfändung (Iro)

Iro2. AuflNovember 2007

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Für die Verpfändung von verwahrten Wertpapieren und Wertrechten durch den Kunden an einen Dritten gelten die oben zur Eigentumsübertragung entwickelten Regeln prinzipiell entsprechend. Neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustande kommen (vgl Rz 4/116), ist die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. Die Besitzanweisung ist ein für die Verpfändung ausreichender Modus213213 Ehrenzweig I/2, 408; Klang in Klang II 437 f; Koch in KBB2 § 451 Rz 3; Hofmann in Rummel, ABGB3 § 451 Rz 3; OGH in SZ 60/29; 3 Ob 2442/96 f in ÖBA 1998, 216 mit Anm von Spielbüchler, 3 Ob 308/97h in ÖBA 2000, 253.. Das Pfandrecht des Dritten steht aber dem regelmäßig zeitlich früher begründeten Pfandrecht des Verwahrers nach Z 49 ABB im Range nach (Bd I2 Rz 1/250). Ein Pfandrecht an einem Sammelbestandanteil kann ebenfalls durch Besitzanweisung begründet werden214214 F. Bydlinski, JBl 1974, 32, 36; Hofmann in Rummel, ABGB3 § 451 Rz 3. Vgl ferner Canaris, BVR2 Rz 2031 ff; Decker in BuB IV Rz 8/71; Heinsius/Horn/Than, DepG § 6 Rz 41 und Rz 95..

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