Für die Verpfändung von verwahrten Wertpapieren und Wertrechten durch den Kunden an einen Dritten gelten die oben zur Eigentumsübertragung entwickelten Regeln prinzipiell entsprechend. Neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustande kommen (vgl Rz 4/116), ist die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. Die Besitzanweisung ist ein für die Verpfändung ausreichender Modus213. Das Pfandrecht des Dritten steht aber dem regelmäßig zeitlich früher begründeten Pfandrecht des Verwahrers nach Z 49 ABB im Range nach (Bd I2 Rz 1/250). Ein Pfandrecht an einem Sammelbestandanteil kann ebenfalls durch Besitzanweisung begründet werden214.