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B. Eigentumsübertragung (Depotübertrag) (Iro)

Iro2. AuflNovember 2007

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Die Rechte aus Inhaberpapieren und blanko indossierten Orderpapieren werden durch Übereignung der Urkunde nach den für körperliche bewegliche Sachen geltenden Vorschriften übertragen; es sind dies die §§ 425 ff, § 371 ABGB (vgl auch Art 14 WG; Art 17 ScheckG). Bei Orderpapieren ist normalerweise zusätzlich die Indossierung an den Empfänger erforderlich (§ 365 UGB, § 61 Abs 2 AktG, § 5 Abs 1 InvFG, Art 11 ff WG, Art 14 ff ScheckG). Bei Rektapapieren wird das verbriefte Recht durch Forderungsabtretung (§ 1392 ABGB) transferiert; die Übergabe des Papiers ist nicht erforderlich (vgl Art 11 Abs 2 WG)171171Vgl Ertl in Rummel, ABGB3 § 1392 Rz 2; Mayrhofer, SR AT 481; G.H. Roth, Wertpapierrecht 11; OGH in SZ 48/81; SZ 54/51..

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