Führt ein Gläubiger des Depotinhabers Exekution auf die in dessen Depot erliegenden Werte und ist der Verwahrer nicht zur Herausgabe bereit (§ 262 EO), so muss der Anspruch des Verpflichteten auf Ausfolgung der Wertpapiere gepfändet werden. Als solcher kommt sowohl der schuldrechtliche Anspruch des Hinterlegers aus dem Verwahrungsvertrag als auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum an den Wertpapieren in Betracht, was insbesondere bei Auseinanderfallen dieser beiden Rechtspositionen von Bedeutung ist219. Die Pfändung des Anspruchs erfolgt sowohl bei sonder- als auch bei sammelverwahrten Wertpapieren nach §§ 325 Abs 1, 294 Abs 1 EO durch Leistungsverbot an den Verwahrer und Verfügungsverbot an den Verpflichteten (Hinterleger, Eigentümer). Die Verwertung findet nach den §§ 303 ff, 325 Abs 2, 327 EO durch Überweisung zur Einziehung, auf Grund deren der Verwahrer die hinterlegten bzw dem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere dem Vollstreckungsorgan auszufolgen hat, und Verwertung der Wertpapiere nach §§ 264 ff, 268 EO statt220. Besteht kein Anspruch auf Herausgabe bzw Leistung von Wertpapieren, wie dies bei Dauersammelurkunden der Fall ist, so kommt nur eine Pfändung des Sammelanteils des Verpflichteten nach § 331 EO in Betracht221.