1. Wiederverheiratung und Tod des Berechtigten
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach Scheidung erlischt mit Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Berechtigten (§ 75 EheG) sowie mit dessen Tod (§ 77 EheG). Da die Unterhaltsleistung mangels abweichender Vereinbarung mit dem Monatsersten fällig wird, schuldet der Verpflichtete auch für den Monat des Todes oder der Eheschließung den vollen Monatsbetrag (§ 70 Abs 3 EheG).

