1. Grundsätze
Die Vorschriften über den gesetzlichen Scheidungsunterhalt (§§ 66 bis 78 EheG) sind dispositiv. Die Parteien können daher den Unterhalt nach Scheidung auch durch Vereinbarung regeln. Für Seite 295 die einvernehmliche Ehescheidung ist eine solche Vereinbarung sogar Scheidungsvoraussetzung (§ 55a Abs 2 EheG). Mit Ausnahme einer solchen Vereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung (hier entweder Schriftlichkeit oder vor Gericht) sind Unterhaltsvereinbarungen formfrei;243 sie können aber auch als Prozessvergleich geschlossen werden. Die Vereinbarung kann einen Unterhaltsanspruch begründen oder in einem Unterhaltsverzicht bestehen.

