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I. Einleitung

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

Seit 1. 1. 2010 können gleichgeschlechtliche Paare mit der eingetragenen Partnerschaft ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis eingehen. Mit Ablauf des 31. 12. 2018 hat der VfGH Wortfolgen in § 44 ABGB und mehreren Normen des EPG, welche die Ehe verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, aufgehoben, weil er in einem separaten Rechtsinstitut nur für gleichgeschlechtliche Partner eine Diskriminierung sah.11VfGH G 258-259/2017 = Zak 2018/11. Als primäre Folge öffnet das Erkenntnis des VfGH ab 2019 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Da der Gesetzgeber darauf nicht reagiert und etwa die eingetragene Partnerschaft abgeschafft hat, kam als weitere Folge hinzu, dass die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren zur Verfügung steht. Seit 2019 können hetero- wie homosexuelle Paare daher zwischen Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wählen.

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