Sowohl zwischen den Gesellschaftern untereinander als auch im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Treupflichten 309309Für viele Hueck FS Hübner 72; beachte auch OGH JBl 1989, 253 (Thiery); SZ 53/172.. Deren Rechtsgrundlagen sind im Einzelnen umstritten; auch ihr konkreter Inhalt ist nicht im Detail geklärt310310Hierzu Jabornegg FS Krejci 667 ff;; näher zum Ganzen, allerdings nicht ohne Kritik am System der Treupflichten Jabornegg in Jabornegg § 109 HGB Rz 11; Wiedemann FS Heinsius 949 ff; Winter, Mitgliedschaftliche Treuebindungen im GmbH-Recht (1988) passim; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse insb 273 ff, 291 ff; U. Torggler, Treuepflichten im faktischen GmbH-Konzern (1996) passim; U. Torggler/Torggler in Straube § 109 HGB Rz 6 ff; K. Schmidt in Schlegelberger § 105 dHGB Rz 161 ff; Krejci, Gesellschaftsrecht I 197 ff; Krejci in Krejci, Komm-UGB § 108 Rz 18, 19, wonach Treupflichten weitgehend auf Richterrecht fußen.. Selbst der Begriff der „Treupflichten“ ist nicht ohne Kritik geblieben311311Vgl - die wohl im Kern durchaus berechtigte Kritik (infolge der doch durchgehenden Anerkennung des Instituts der Treupflichten soll hier dennoch nicht davon abgegangen werden) - insb Jabornegg FS Krejci 667, 683 f; Jabornegg in Jabornegg § 109 HGB Rz 11 ff, insb 17 f, wonach, ginge man „weniger pathetisch an die Dinge heran“, es sich erwiese, dass hinter der sog „Schrankenfunktion der Treupflicht“ im Grunde nichts anderes stecke als eine sachgerechte Auslegung der die betreffenden Rechte festlegenden normativen Grundlagen im Gesetz und Gesellschaftsvertrag; auch in Bezug auf die Frage der Zustimmungspflicht zu Vertragsänderungen sei der Treugedanke wenig hilfreich; zudem habe das Gesetz in §§ 117, 127, 140 UGB selbst die Möglichkeit einer Vertragsanpassung vorgezeichnet, sodass bei solchen Konstellationen keineswegs gesagt werden könne, dass stets nur die Auflösung als Antwort bliebe; dem Treugedanken könnte allenfalls dort Rechtfertigung zukommen, wo es um die Mitberücksichtigung persönlicher Interessen von Mitgesellschaftern gehe; doch ließen sich auch diese besser unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaft im Sinne gemeinschaftlicher Zweckverfolgung erfassen, weil und soweit damit zugleich die persönliche Interessenverfolgung durch die einzelnen Gesellschafter miterfasst und von den jeweils anderen Gesellschaftern in gewissem Maße ebenfalls zu respektieren sei; Mayer-Maly, JBl 1966, 505, 512..

