Gemäß § 108 UGB richtet sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 - 122 UGB finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Die das Innenverhältnis regelnden Vorschriften stellen somit nahezu durchgehend dispositives Recht dar298.

