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B. Gestaltungsfreiheit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Gemäß § 108 UGB richtet sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 - 122 UGB finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Die das Innenverhältnis regelnden Vorschriften stellen somit nahezu durchgehend dispositives Recht dar298298Für viele Jabornegg in Jabornegg Vor § 109 HGB Rz 4..

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