Der Zweite Titel des Ersten Abschnitts des Zweiten Buches (§§ 108 - 122 UGB) regelt das Innenverhältnis; er betrifft somit das Verhältnis der Gesellschafter untereinander sowie das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft. Obgleich nicht im Zweiten Titel enthalten, so beziehen sich auch einige Bestimmungen über die Auflösung, zB §§ 132, 136, 152 oder 156 UGB, auf das Innenverhältnis.

