Nach dem im Gesellschaftsrecht anerkannten Gleichbehandlungsgrundsatz 330 steht allen Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen ein Recht auf materielle und formelle Gleichbehandlung zu331. Im Recht der Personengesellschaften sind insbesondere §§ 109 Abs 1, 114 Abs 1, 119 Abs 2, 121, 125 Abs 1, 146 UGB Ausdruck dieses Grundprinzips332. Gleichbehandlung setzt freilich vergleichbare Positionen voraus; jede Ungleichbehandlung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung (Willkürverbot)333. Weder bei Geschäftsführungsbeschlüssen noch bei Mehrheitsbeschlüssen in Anbetracht von Änderungen des Gesellschaftsvertrags müssen alle Gesellschafter völlig gleich behandelt werden, vielmehr verstößt nur eine willkürliche, dh bei redlicher und vernünftiger Beurteilung als ungerechtfertigt anzusehende Verschiedenbehandlung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz334. Ein gänzlicher (gesellschafts)vertraglicher Ausschluss dieses Grundprinzips ist unwirksam (arg § 879 ABGB)335.

