1. Zielsetzung/Voraussetzungen
Das Solidaritätsprämienmodell, das in § 13 AVRAG geregelt ist, beabsichtigt die Aufteilung von Arbeit im Sinne der Arbeitsmarktpolitik. Die Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer wird herabgesetzt, gleichzeitig erfolgt die Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Arbeitgeber. Zweck ist die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen.346