1. Geringfügige Beschäftigung
Entsprechend den Bestimmungen des MSchG ist es möglich, während einer Karenz aus Anlass der Mutterschaft eine geringfügige Beschäftigung auch zum selben Arbeitgeber aufzunehmen. Es handelt sich hierbei um ein rechtlich völlig vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges Vertragsverhältnis.

