Nicht erforderlich ist, dass der Aufhebungskläger darlegt, dass sich der behauptete Mangel des Schiedsspruchs tatsächlich auf das Ergebnis des Schiedsverfahrens ausgewirkt hat. Ausgenommen davon ist der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 6 ZPO (Wiederaufnahmeklage).