Sofern danach die Erteilung einer Konzession nach E-GeldG erforderlich ist – also für österreichische „E-Geld-Institute ieS“916 –, entsprechen die Voraussetzungen (§§ 3 f E-GeldG) im Wesentlichen den im BWG und im ZaDiG (§ 4 Abs 3 E-GeldG) statuierten,917 wobei das Institut als juristische Person918 organisiert sein muss919 und die Mindesteigenmittel 350.000 € zu betragen haben.
