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C. Konzession

Raschauer1. AuflOktober 2015

Sofern danach die Erteilung einer Konzession nach E-GeldG erforderlich ist – also für österreichische „E-Geld-Institute ieS“916916Die Bezugnahmen auf österreichische E-Geld-I ieS gelten in der Folge jeweils auch für Zweigstellen von E-Geld-I aus Drittstaaten: § 4 Abs 2 E-GeldG. –, entsprechen die Voraussetzungen (§§ 3 f E-GeldG) im Wesentlichen den im BWG und im ZaDiG (§ 4 Abs 3 E-GeldG) statuierten,917917Im Einzelnen Miczajka in Vonkilch zu § 4. wobei das Institut als juristische Person918918Zu Unrecht merkt Miczajka in Vonkilch zu § 4 Rz 78 an, es müsse sich um eine Kapitalgesellschaft handeln; das E-GeldG verweist jedoch nicht auf § 7 Abs 1 Z 1 ZaDiG. organisiert sein muss919919Die FMA kann gegebenenfalls die Führung des E-Geld-Geschäftes im Rahmen eines getrennten Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit vorschreiben: § 4 Abs 5 E-GeldG. und die Mindesteigenmittel 350.000 € zu betragen haben.

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