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B. Ausnahmen

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das Gesetz ist – § 1 BWG vergleichbar – von der eigenwilligen Konzeption getragen, dass es in § 1 Abs 2 Arten von in Betracht kommenden in- und ausländischen Rechtsträgern aufzählt, diese als „E-Geld-Emittenten“ bezeichnet und sodann in § 2 unterschiedliche Arten von Ausnahmen

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statuiert. Generell von der Anwendung des E-GeldG ausgenommen sind Zentralbanken, insb die OeNB im Rahmen ihrer hoheitlichen Funktionen.914914Sollte die OeNB in einem hoheitlichen Zusammenhang E-Geld emittieren, würde sie im gesetzesfreien Raum agieren. Unklar ist, ob sie diesfalls § 22 Abs 1 Z 4 E-GeldG unterläge. Die dem E-GeldG unterliegende gewerbliche Ausgabe von E-Geld im Inland bedarf einer Konzession der FMA, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 2 Abs 2 E-GeldG gegeben ist; eine solche besteht ua für Gebietskörperschaften in behördlichen Angelegenheiten.915915Die RV 982 BlgNR 24. GP zu § 2 Abs 2 führt als denkbares Beispiel prepaid-Karten für Sozialleistungen an.

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