Das Gesetz ist – § 1 BWG vergleichbar – von der eigenwilligen Konzeption getragen, dass es in § 1 Abs 2 Arten von in Betracht kommenden in- und ausländischen Rechtsträgern aufzählt, diese als „E-Geld-Emittenten“ bezeichnet und sodann in § 2 unterschiedliche Arten von Ausnahmen Seite 317statuiert. Generell von der Anwendung des E-GeldG ausgenommen sind Zentralbanken, insb die OeNB im Rahmen ihrer hoheitlichen Funktionen.914 Die dem E-GeldG unterliegende gewerbliche Ausgabe von E-Geld im Inland bedarf einer Konzession der FMA, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 2 Abs 2 E-GeldG gegeben ist; eine solche besteht ua für Gebietskörperschaften in behördlichen Angelegenheiten.915
