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A. E-Geld-Dienste

Raschauer1. AuflOktober 2015

In aufsichtsrechtlicher Hinsicht ist Gegenstand des E-GeldG die gewerbliche Ausgabe von E-Geld im Inland sowie die damit verbundenen Nebenleistungen. Ausgabe von E-Geld meint – soweit nicht ein Bankgeschäft iSv § 1 Abs 1 BWG vorliegt (zB Kreditkartengeschäft, Garantiegeschäft) – das Abspeichern von Beträgen auf beliebigen Speichermedien verbunden mit dem Versprechen,911911Mangels Anspruchs sind „bitcoins“ nicht als E-Geld zu qualifizieren: Lintner in Vonkilch zu § 1 Rz 12, 16. demjenigen, der zur Abbuchung von Beträgen oder Teilbeträgen befugt und technisch imstand ist, in entsprechender Höhe Eigentum an Bargeld oder Verfügungsrecht über Buchgeld zu verschaffen. Die abgespeicherten Beträge sind nach geltendem Recht der Höhe nach nicht limitiert.912912Faktische Grenzen ergeben sich aus Schwellenwerten der Geldwäschebestimmungen: Leixner, ZaDiG zu § 1 E-GeldG Rz 5. Nebenleistungen bilden zB Einzahlungen, gegebenenfalls die Wartung des Speichermediums oder auch Zahlungsdienste, etwa die Überweisung des gebührenden Betrags.913913Zur Unterscheidung von E-Geld- und Zahlungsdiensten Leixner, ZaDiG zu § 1 E-GeldG Rz 11 ff, Lintner in Vonkilch zu § 1 Rz 28 ff. Insb setzt das ZaDiG ein personalisiertes Zahlungskonto voraus.

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