In aufsichtsrechtlicher Hinsicht ist Gegenstand des E-GeldG die gewerbliche Ausgabe von E-Geld im Inland sowie die damit verbundenen Nebenleistungen. Ausgabe von E-Geld meint – soweit nicht ein Bankgeschäft iSv § 1 Abs 1 BWG vorliegt (zB Kreditkartengeschäft, Garantiegeschäft) – das Abspeichern von Beträgen auf beliebigen Speichermedien verbunden mit dem Versprechen,911 demjenigen, der zur Abbuchung von Beträgen oder Teilbeträgen befugt und technisch imstand ist, in entsprechender Höhe Eigentum an Bargeld oder Verfügungsrecht über Buchgeld zu verschaffen. Die abgespeicherten Beträge sind nach geltendem Recht der Höhe nach nicht limitiert.912 Nebenleistungen bilden zB Einzahlungen, gegebenenfalls die Wartung des Speichermediums oder auch Zahlungsdienste, etwa die Überweisung des gebührenden Betrags.913
