Kollektivvertrag
Die Kollektivvertragsunterworfenheit steckt die Reichweite der normativen Wirkung eines KV ab. Diesbezüglich ist zwischen der sog KV-Angehörigkeit (§ 8 ArbVG, § 2 Abs 13 GewO 1994) und der Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG) zu unterscheiden.
