Das WaffGG regelt ausschließlich den Waffeneinsatz im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse. Daher sind der Waffengebrauch bei der Schießausbildung, Waffenerprobung oder bei kriminaltechnischen Untersuchungen von Waffen nicht durch dieses Gesetz geregelt.
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Beachte:
Nicht anwendbar ist das Waffengebrauchsgesetz zB auf private Sicherheitsfirmen, die beispielsweise Juweliergeschäfte überwachen. Für diese gelten keine besonderen Bestimmungen zum Waffengebrauch.