vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Anwendung des WaffGG gem § 1 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 1 WaffGG bezieht sich auf den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und legt fest, dass das WaffGG „den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse“ regelt. Nicht jede Art der polizeilichen Verwendung von Waffen unterliegt diesem Gesetz. Anzumerken ist, dass Dienstwaffen iSd WaffGG nicht nur Schusswaffen sind, sondern auch zB Einsatzstöcke, Pfeffersprays oder Wasserwerfer (siehe § 3 WaffGG). Ebenso unterliegt die Anwendung

Seite 149

von physischem oder psychischem Zwang ohne Einsatz einer Dienstwaffe den Bestimmungen des WaffGG. Dies kann beispielsweise die Anwendung von körperlicher Gewalt (Anwendung von Körperkraft) oder die verbale Androhung eines Waffengebrauches umfassen. Zentrale Voraussetzung für die Anwendung des WaffGG ist, dass eine polizeiliche Zwangsbefugnis in Anspruch genommen wird. Das WaffGG dient als Rechtfertigungsgrund für das polizeiliche Handeln nur in den Fällen, in denen die Zwangsausübung unter seine Bestimmungen fällt. Beispielsweise stellt der lebensgefährdende Waffengebrauch, der durch die Vorschriften des WaffGG gedeckt ist, keine rechtswidrige Handlung dar, da das WaffGG als Rechtfertigungsgrund dient.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!