§ 1 WaffGG bezieht sich auf den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und legt fest, dass das WaffGG „den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse“ regelt. Nicht jede Art der polizeilichen Verwendung von Waffen unterliegt diesem Gesetz. Anzumerken ist, dass Dienstwaffen iSd WaffGG nicht nur Schusswaffen sind, sondern auch zB Einsatzstöcke, Pfeffersprays oder Wasserwerfer (siehe § 3 WaffGG). Ebenso unterliegt die Anwendung <i>Gassner/Ibesich/Metzl</i> in <i>Gassner/Ibesich/Metzl</i> (Hrsg), SPG Sicherheitspolizeigesetz (2023) Anwendung des WaffGG gem § 1 WaffGG, Seite 149 Seite 149
von physischem oder psychischem Zwang ohne Einsatz einer Dienstwaffe den Bestimmungen des WaffGG. Dies kann beispielsweise die Anwendung von körperlicher Gewalt (Anwendung von Körperkraft) oder die verbale Androhung eines Waffengebrauches umfassen. Zentrale Voraussetzung für die Anwendung des WaffGG ist, dass eine polizeiliche Zwangsbefugnis in Anspruch genommen wird. Das WaffGG dient als Rechtfertigungsgrund für das polizeiliche Handeln nur in den Fällen, in denen die Zwangsausübung unter seine Bestimmungen fällt. Beispielsweise stellt der lebensgefährdende Waffengebrauch, der durch die Vorschriften des WaffGG gedeckt ist, keine rechtswidrige Handlung dar, da das WaffGG als Rechtfertigungsgrund dient.